Verbindungsdaten müssen gelöscht werden

Internetprovider dürfen dynamische Verbindungsdaten nur bis zur Erstellung der Abrechnung speichern.

Internetprovider, die an ihre Kunden dynamische Internetadressen vergeben, dürfen die Daten nur bis zur Erstellung der Abrechnung speichern. Sind die Abrechnungsdaten ermittelt worden, müssen die Daten gelöscht werden, wie nunmehr das Amtsgericht Darmstadt entschieden hat. Das Gericht bestätigte den Anspruch eines Kunden auf Löschung seiner Verbindungsdaten. Zwar könnten die gespeicherten Daten bei der Ermittlung im Bereich der Internetkriminalität von Nutzen sein, jedoch gibt es zur weitergehenden Datenspeicherung, so das Gericht, keine geeignete Rechtsgrundlage. Solange der Gesetzgeber dies nicht geregelt hat, verletzt eine unbefugte Speicherung den Anspruch auf Datenschutz des Kunden.

 
 
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