Unfallbagatellisierung ist eine arglistige Täuschung

Ein Gebrauchtwagen-Händler darf bei den Verkaufsverhandlungen einen Unfall am Kaufobjekt nicht durch entsprechende allgemeine Angaben bagatellisieren.

Wurde ein Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, muss der Verkäufer dem Käufer darüber Auskunft geben. Dabei besteht bei erheblichen Unfällen auch eine Aufklärungspflicht ohne besondere Nachfrage des Käufers. Einem Gebrauchtwagen-Händler ist es zudem untersagt, einen Unfall zu bagatellisieren. Das Oberlandesgericht Koblenz gab daher der Klage gegen einen Gebrauchtwagenhändler statt, der einen Unfall mit der Bemerkung "Kotflügel ersetzt" abgetan hat. Der tatsächliche Reparaturaufwand belief sich auf fast 70.000 Euro.

 
 
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